AGB

Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Brenscheidt Galvanik
Service GmbH – Scope 1-3 (Nasschemische Analysen, Analyse von
Oberflächen, Analyse von Funktionseigenschaften von Oberflächen)

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.
  3. Sie gelten auch dann, wenn sich die Brenscheidt Galvanik Service GmbH (nachfolgend BGS genannt) bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, und insbesondere auch dann, wenn BGS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
  4. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von BGS oder der von ihnen eingeschalteten Sachverständigen sind nur dann bindend, wenn sie von BGS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner hierzu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  3. Soweit wir ein Angebot des Vertragspartners nicht innerhalb der Frist von § 2 Ziffer 1 annehmen, sind die Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. Evtl. gefertigte Kopien sind zu vernichten, wenn sie vom Vertragspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  4. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Rezepturen, Gebrauchswerte, Datenblätter, Aufheizkurven, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen, Rezepturen, Datenblätter, Aufheizkurven und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen der Rezeptur durch gleichwertige Bestandteile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Auftragsabwicklung

  1. Der Auftragnehmer führt die Dienstleistungen sachgemäß und dem Stand der Technik entsprechend durch. Der Auftragnehmer prüft vor Auftragsdurchführung, ob die angeforderten Dienstleistungen angemessen und zweckmäßig sind und vom Auftragnehmer erfüllt werden können. Für erforderliche Klärung und Auftragsanpassungen wird der Kunde kontaktiert. Sind im Auftrag zu verwendende Methoden nicht vom Auftraggeber vorgegeben, obliegt die Auswahl der zu verwendenden Methoden dem Auftragnehmer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder Vorschriften bestimmte Methoden vorschreiben.
  2. Voraussetzung für die Auftragsabwicklung und Grundlage des Auftrags ist die Erteilung eines schriftlichen Auftrages. Bei telefonischer Auftragserteilung gilt die von BGS übermittelte Auftragsbestätigung als vom Auftraggeber anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
  3. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass uns auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich vorgelegt werden und dass er uns umfassend und vollständig informiert, soweit dies für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein kann. Schäden, die durch unzureichende Information oder Pläne entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag durch einen gleichermaßen qualifizierten Dienstleister durchführen zu lassen.
  5. Die Entgegennahme von Probenmaterial zu Prüfungszwecken bedeutet keinen Eigentumsübergang. Der Vertragspartner bleibt auch nach Übergabe des Probenmaterials dessen Eigentümer und ist Abfallerzeuger im Rechtssinne. Ein Haftungsübergang auf uns ist insoweit in jedem Fall ausgeschlossen. Für alle durch das Probenmaterial verursachten Schäden, insbesondere bei Transport und Entsorgung, haftet ausschließlich der Vertragspartner.
  6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns alle Gefahren- und Handhabungshinweise für das Probenmaterial zur Verfügung zu stellen und uns – soweit ihm bekannt – über die chemische Zusammensetzung der Proben zu informieren. Proben bzw. Prüfkörper, die Gefahrstoffe enthalten, sind entsprechend der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind.
  7. Die Erlaubnis zum Betreten der zu untersuchenden Grundstücke und Gebäude sowie zur Benutzung nicht öffentlicher Zufahrtswege ist vom Auftraggeber rechtzeitig und unaufgefordert einzuholen.
  8. Die Prüfergebnisse werden dem Vertragspartner grundsätzlich durch schriftliche Prüfberichte mitgeteilt. Mündliche oder fernmündliche erteilte Auskünfte oder Klarstellungen sind unverbindlich.
  9. Prüfergebnisse und Prüfberichte werden 5 Jahre aufbewahrt. Probenmaterial wird regelmäßig nach Ablauf von 25 Wochen nach Abschluss der Prüfarbeiten auf Kosten des Vertragspartners entsorgt. Flüssige Proben hingegen werden spätestens nach 4 Wochen entsorgt. Wünscht der Vertragspartner eine längere Aufbewahrung oder einen Rücktransport der Proben, so hat er uns dies schriftlich mitzuteilen und für die weitere Aufbewahrung und/oder den Rücktransport zu zahlen.

§ 4 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
  2. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Im Übrigen gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste. Zu den dort genannten Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  4. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, „ab Werk“, d. h. wir haben unsere Leistungspflicht erfüllt, wenn die Ware dem Vertragspartner auf unserem Gelände (d. h. Werk, Fabrikationsstätte, Lager) zur Verfügung gestellt wird.
  5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Aufrechnung schriftlich zugestimmt wurde.
  6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  7. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  8. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, denen zu diesem Zeitpunkt gültigen Kostenfaktoren zugrunde liegen. Ändern sich nach Vertragsabschluss bis zur Lieferung diese Kostenfaktoren (Material, Löhne und Energie), so sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt; die Änderung der Kostenfaktoren werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

§ 5 Lieferzeit

  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart worden ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort.
  3. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über.
  5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, z. B. durch Niedrig- oder Hochwasser, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse.
  7. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 Ziffer 10 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.

§ 6 Gefahrübergang Abnahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.
  2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.
  3. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und nur auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 7 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Rüge kann der Auftraggeber Sachmängelansprüche nicht mehr geltend machen.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Wird der Liefergegenstand trotz erkannten Mangels weiterbenutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch die weitere Benutzung entstanden sind.
  5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
  6. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Vertragspartner unter den Voraussetzungen des § 10 Ziffer 4 Schadensersatz verlangen.
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  8. Soweit sich nachstehend (Ziffer 9 und 10) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
  9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
  10. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziffer 8 ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt immer dann vor, wenn wir schuldhaft solche Pflichten verletzen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, unser Eigentum.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörender Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  4. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 dieses Paragrafen auf uns übergehen.
  5. Die Befugnisse des Vertragspartners, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns aufgrund einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Vertragspartners, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
  6. Der Vertragspartner tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.
  7. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unserer Rechnungswerte Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreis-/Werklohnforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
  8. Hat der Vertragspartner die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Vertragspartner tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Abtretung an.
  9. Der Vertragspartner ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens jedoch bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners. In diesem Fall werden wir hiermit vom Vertragspartner bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
  10. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Vertragspartner zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, die Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
  11. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesamten Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  12. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
  13. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die im Interesse des Vertragspartners eingegangen sind, bestehen.

§ 9 Haftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Ziffer 8 bis 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir aus anderen Rechtsgründen für einen Körper – oder Gesundheitsschaden haften.
  3. Soweit nicht die Haftungsbeschränkung gemäß § 7 Ziffer 10 eingreift, ist unsere Haftung bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden auf die Ersatzleistung der Versicherung beschränkt. Diese beträgt 10 Mio. €. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, haften wir bis zur Höhe der Deckungssumme.
  4. Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ao sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  4. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  5. Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers bedarf der schriftlichen Zustimmung der BGS.
  6. Beanstandungen der Rechnungen von sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich und begründet geltend zu machen. Unstrittige Leistungen sind innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen.

§ 11 Patente, Urheberrechte

  1. Wir stellen den Vertragspartner und dessen Abnehmer von Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten frei, es sei denn, der Entwurf/die Rezeptur eines Liefergegenstandes stammt vom Vertragspartner. Unsere Freistellungsverpflichtung ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Rezeptur unserer gelieferten Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
  2. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, uns von den in Ziffer 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder b) dem Vertragspartner einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung zu stellen, die im Verhältnis des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
  3. An den von uns erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Prüfberichten, Berechnungen etc. behalten wir uns die Urheberrechte ausdrücklich vor.
  4. Gutachten, Prüfergebnisse und Prüfberichte dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung durch uns nur nach Form und Inhalt unverändert und ungekürzt weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Soweit auf INCOTERMS Bezug genommen wird, gelten diese in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  3. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftragsgebers zu klagen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.